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§ 4 USG
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 USG – Anspruchsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).

(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,

  1. 1.

    wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder

  2. 2.

    wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.

(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 6 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,

  1. 1.

    wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder

  2. 2.

    wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.