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§ 1 USG
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Grundsätze

Titel: Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 USG – Sicherung des Unterhalts (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061).

(1) 1Der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. 2Dies gilt auch, wenn Wehrdienst nach § 58b oder dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes geleistet wird.

(2) 1Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. 2Das Gleiche gilt mit Ausnahme des § 13c Abs. 2, soweit der Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuss oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.

Zu § 1: Geändert durch G vom 8. 4. 2013 (BGBl I S. 730).