Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 USG
Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Gesetz über die Leistungen an Reservistendienst Leistende und zur Sicherung des Unterhalts der Angehörigen von freiwilligen Wehrdienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-8
Normtyp: Gesetz

§ 4 USG – Ruhen der Leistungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2019 durch Artikel 34 Absatz 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147).

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende

  1. 1.

    unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,

  2. 2.

    sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder

  3. 3.

    eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.

(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.