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Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: USG
Gliederungs-Nr.: 53-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774)

Außer Kraft am 1. November 2015 durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
Erster Abschnitt 
Allgemeine Grundsätze 
  
Sicherung des Unterhalts1
Leistungsberechtigte und Leistungsarten2
Familienangehörige3
Anspruchsvoraussetzungen4
Antrag4a
  
Zweiter Abschnitt 
Leistungen zur Unterhaltssicherung 
  
Unterabschnitt 1 
Leistungen nach § 2 Absatz 1 
  
Allgemeine Leistungen5
Überbrückungsgeld5a
Besondere Zuwendung5b
Beihilfe bei Geburt eines Kindes5c
Einzelleistungen6
Sonderleistungen7
Mietbeihilfe7a
Wirtschaftsbeihilfe7b
(weggefallen)8
Empfangsberechtigte9
Bemessungsgrundlage10
Anrechnung von Einkommen11
Ersatzansprüche12
  
Unterabschnitt 2 
Leistungen nach § 2 Absatz 2 
  
Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere12a
  
Unterabschnitt 3 
Leistungen nach § 2 Absatz 3 
  
Verdienstausfallentschädigung13
Leistungen für Selbständige13a
Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte13b
Mindestleistung13c
Zusammentreffen mehrerer Ansprüche13d
  
Unterabschnitt 4 
Gemeinsame Vorschriften 
  
Ruhen der Leistungen14
Steuerfreiheit15
Überzahlungen16
  
Dritter Abschnitt 
Zuständigkeit und Verfahren 
  
Zuständigkeit17
Zahlungsart und Dauer18
Kosten19
Auskunfts- und Mitteilungspflicht20
(weggefallen)21
(weggefallen)22
  
Vierter Abschnitt 
Sonstige Vorschriften 
  
Härteausgleich23
Ordnungswidrigkeit24
Erlass von Rechtsverordnungen25
(Inkrafttreten)26
  
Anlage 
  
zu § 13cAnlage 1
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 § 31 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061)

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.