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§ 9 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 9 USAusschG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder der anzuhörenden Person.

(2) Der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit oder einzelne Personen ausschließen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten, oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Bei Widerspruch eines Ausschussmitgliedes entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Beratungen und Beschlussfassung sind nicht öffentlich.

(4) Mitglieder der Landesregierung und die von ihnen Beauftragten sowie sonstige Personen, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können an nicht öffentlichen Sitzungen mit Zustimmung des Untersuchungsausschusses teilnehmen. Ober die Teilnahme beschließt der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit.

(5) Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen, sowie Vorgänge und Dokumente können für geheim oder für vertraulich erklärt werden. Darüber entscheidet der Untersuchungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Für Aussagen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten des Landes sowie für vorgelegte Akten ist der notwendige Geheimschutz zu gewährleisten.