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§ 13 USAusschG
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: USAusschG,NW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 13 USAusschG – Beweisaufnahme

(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen.

(2) Beweise sind zu erheben, wenn die Erhebung von den Untersuchungsausschussmitgliedern, die zu den Antragstellern gehören, oder einem Fünftel der Untersuchungsausschussmitglieder beantragt wird.

(3) Die Erhebung der Beweise ist unzulässig, wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Untersuchung ohne Bedeutung, ungeeignet oder unerreichbar ist oder wenn der Antrag ersichtlich zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens gestellt ist.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Für die Einsetzung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend. Auf die Beweiserhebung durch den Unterausschuss finden die für den Untersuchungsausschuss geltenden Vorschriften Anwendung.