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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhWahrnG
Gliederungs-Nr.: 440-12
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)

Vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294)

Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) (1)

Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 440-8 *)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Erster Abschnitt 
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb 
  
Erlaubnispflicht1
Erteilung der Erlaubnis2
Versagung der Erlaubnis3
Widerruf der Erlaubnis4
Bekanntmachung5
  
Zweiter Abschnitt 
Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft 
  
Wahrnehmungszwang6
Verteilung der Einnahmen7
Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen8
Rechnungslegung und Prüfung9
Auskunftspflicht10
Abschlusszwang11
Gesamtverträge12
Tarife13
Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz13a
Pflichten des Veranstalters13b
Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung13c
Vergriffene Werke13d
Register vergriffener Werke13e
Schiedsstelle14
Einigungsvorschlag der Schiedsstelle14a
Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag14b
Streitfälle über Gesamtverträge14c
Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung14d
Aussetzung14e
Verfahren vor der Schiedsstelle15
Gerichtliche Geltendmachung16
Ausschließlicher Gerichtsstand17
Freiwillige Schlichtung17a
  
Dritter Abschnitt 
Aufsicht über die Verwertungsgesellschaft 
  
Aufsichtsbehörde18
Inhalt der Aufsicht19
Unterrichtungspflicht20
(weggefallen)20a
  
Vierter Abschnitt 
Übergangs- und Schlussbestimmungen 
  
Zwangsgeld21
(weggefallen)22
Bestehende Verwertungsgesellschaften23
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen24
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte25
Aufgehobene Vorschriften26
Anhängige Verfahren26a
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft27
Inkrafttreten28
(1) Red. Anm.:

Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).

*)

Ändert Bundesgesetzbl. III 368-1, 703-1; hebt auf Bundesgesetzbl. III 440-8, 440-8-1