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§ 3 UrhWahrnG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb

Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhWahrnG
Gliederungs-Nr.: 440-12
Normtyp: Gesetz

§ 3 UrhWahrnG – Versagung der Erlaubnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).

(1) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

  1. 1.
    die Satzung der Verwertungsgesellschaft nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung der Verwertungsgesellschaft berechtigte Person die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  3. 3.
    die wirtschaftliche Grundlage der Verwertungsgesellschaft eine wirksame Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte oder Ansprüche nicht erwarten lässt.

(2) Die Versagung der Erlaubnis ist zu begründen und der Verwertungsgesellschaft zuzustellen.