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§ 24 UrhWahrnG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhWahrnG
Gliederungs-Nr.: 440-12
Normtyp: Gesetz

§ 24 UrhWahrnG – Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2016 durch Artikel 7 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).
Zur weiteren Anwendung s. § 137 Absatz 2 und § 139 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190).

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen(2) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird nach "§§ 100, 102" eingefügt: " , 102a". § 91 erhält ferner folgenden Absatz 3:

    "(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1294) bleibt unberührt."

  2. 2.

    Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

    "§ 102a

    (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten unterliegen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende Verträge oder Beschlüsse solcher Verwertungsgesellschaften, wenn und soweit die Verträge oder Beschlüsse sich auf die nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erlaubnisbedürftige Tätigkeit beziehen und der Aufsichtsbehörde gemeldet worden sind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über den Inhalt der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die Meldungen an das Bundeskartellamt weiter.

    (2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungsgesellschaften Maßnahmen untersagen und Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen Missbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und 15 erlangten Stellung im Markt darstellen. Ist der Inhalt eines Gesamtvertrages oder eines Vertrages mit einem Sendeunternehmen nach § 14 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch die Schiedsstelle verbindlich festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit in dem Vertrag Bestimmungen zum Nachteil Dritter enthalten sind oder soweit der Vertrag missbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch das Oberlandesgericht festgesetzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der Vertrag missbräuchlich gehandhabt wird.

    (3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften betreffen, werden vom Bundeskartellamt im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde getroffen."

  3. 3.

    In § 105 wird nach "§§ 100, 102" eingefügt:

    " , 102a".

(2) Amtl. Anm.:

Bundesgesetzbl. III 703-1