§ 13 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 13 UntAG – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Über nicht öffentliche Sitzungen kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unterrichten. Sie oder er hat die Fraktionen hieran zu beteiligen.