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§ 10 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 UntAG – Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses

Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können mit Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen eines Zeugen dies gebieten oder es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. An Beratungssitzungen dürfen sie nur mit Zustimmung des Ausschusses teilnehmen.