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§ 81 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 9 – Hochschulübergreifende Regelungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 UG – Rechtswirkungen der staatlichen Anerkennung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Hochschule kann im Rahmen der staatlichen Anerkennung Hochschulprüfungen abnehmen, Zeugnisse erteilen und Hochschulgrade verleihen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade gleicher Studiengänge an staatlichen Hochschulen. Die Hochschule kann mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken.

(2) Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Grundordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnungen sind der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.

(4) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann dem Träger der Hochschule gestatten, hauptberuflich Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an den staatlichen Hochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung die Bezeichnung "Professorin"/"Professor" zu verleihen. Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper als akademische Würde weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit an der Hochschule zurückgelegt wurde. § 32 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 30 Abs. 5 des Fachhochschulgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch § 87 Abs. 6 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(5) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren ist der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter den für die staatlichen Hochschulen geltenden Voraussetzungen berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz 4 Satz 2 zu führen; im Übrigen gelten § 42 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 40 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes entsprechend.

(6) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschule unterrichten. Die Hochschule ist verpflichtet, die dafür erforderliche Unterstützung zu leisten.

(7) Staatlich anerkannte Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.

(8) § 2 Abs. 5 dieses Gesetzes und § 9 des Fachhochschulgesetzes gelten entsprechend.