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§ 80 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 9 – Hochschulübergreifende Regelungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 UG – Staatliche Anerkennung von Hochschulen in freier Trägerschaft, Namensschutz von Hochschulen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Einrichtungen des tertiären Bildungswesens, die keine staatlichen Hochschulen sind, bedürfen der staatlichen Anerkennung als Hochschule, um eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade oder vergleichbare Bezeichnungen verleihen zu können.

(2) Die staatliche Anerkennung kann von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten erteilt werden, wenn die geplante Hochschule und die Qualität ihres Studienangebotes vom Wissenschaftsrat oder einer von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten bestimmten anderen unabhängigen Stelle vor Aufnahme des Studienbetriebs gutachterlich positiv bewertet worden ist und aufgrund entsprechender Nachweise gewährleistet ist, dass

  1. 1.

    das Studium an den in § 48 genannten Zielen ausgerichtet ist,

  1. 2.

    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,

  1. 3.

    die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

  1. 4.

    die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

  1. 5.

    die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,

  1. 6.

    die Vermögensverhältnisse des Trägers der Bildungseinrichtung deren vollständige Finanzierung aus eigenen Mitteln des Trägers auf Dauer gesichert erscheinen lassen und

  1. 7.

    die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrenden dauerhaft gesichert ist.

(3) Die institutionelle Akkreditierung erfolgt frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs durch den Wissenschaftsrat oder eine von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten bestimmte andere unabhängige Stelle. Die Kosten der Begutachtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie anfallende weitere Begutachtungskosten sind von der zu überprüfenden Einrichtung zu tragen.

(4) Die staatliche Anerkennung ist zunächst zu befristen. Sie kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 oder der Qualitätssicherung dienen. Die staatliche Anerkennung setzt die positive Akkreditierung aller Studiengänge voraus. Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren. Nach der erfolgreichen Reakkreditierung kann die staatliche Anerkennung auch unbefristet erfolgen.

(5) Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und die Organisation der Hochschule sowie ihre Studiengänge festgelegt. Die Hochschule erhält das Recht nach Maßgabe der Anerkennung, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und die Bezeichnung "Universität“, "Hochschule“, "Fachhochschule“ oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung in Wortverbindung mit einem sie von staatlichen Hochschulen unterscheidenden Zusatz zu führen, soweit sie als Einrichtung des Landes eine solche Bezeichnung führen könnte. Nachträgliche wesentliche Änderungen, insbesondere die Erweiterung des Studienangebots oder der Wechsel des Trägers, setzen eine Überprüfung der staatlichen Anerkennung voraus.

(6) Führt eine Bildungseinrichtung die Bezeichnung "Universität“, "Hochschule“, "Fachhochschule“ oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung, ohne staatlich anerkannt zu sein, ist die entsprechende Namensführung von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zu untersagen. Gleiches gilt für Namen, die auf eine der in Satz 1 genannten Bezeichnungen hinweisen oder diesen zum Verwechseln ähnlich sind.

(7) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. Oktober 2014 (Amtsbl. S. 406) erteilte staatliche Anerkennung bleibt unberührt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die staatliche Anerkennung auch auf bereits bestehende Hochschulen in freier Trägerschaft Anwendung.