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§ 77 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 8 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 UG – Rechtsaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universität nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten wahr. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, dass die Universität Recht und Gesetz beachtet und ihre Verpflichtungen aus den Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie die aus Staatsverträgen resultierenden Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht).

(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Universität unbeschadet der Verantwortung des Universitätspräsidiums und des Dekanats beanstanden und Abhilfe verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Universität einer Aufforderung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten nicht nach, so kann das sie/er die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder an Stelle der Universität das Erforderliche veranlassen. Sind beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen bereits ausgeführt, kann die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind.

(3) Um ihre/seine Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, kann sich die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident jederzeit über die Angelegenheiten der Universität informieren und an allen Sitzungen der Universitätsgremien teilnehmen; sie/er kann dazu an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

(4) Die Verträge mit den Kirchen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.