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§ 71 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 7 – Studierende und Studierendenschaft

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 UG – Einschreibung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang oder mit dem Ziel der Promotion ein (Immatrikulation). Sie werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Universität (§ 11 Abs. 1 Satz 1). Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund nach § 72 vorliegt.

(2) Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen; bestehen insoweit Zulassungsbeschränkungen, durch die Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, so kann eine Studienbewerberin/ein Studienbewerber für diese gleichzeitig nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist oder die Voraussetzungen für ein Zweitstudium erfüllt sind.

(3) Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Universität nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.

(4) In Studiengängen, in denen Teilzeitregelungen bestehen, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können.

(5) Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung. Die Universität kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

(6) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Universität besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen. Sie unterliegen nicht der Gebührenpflicht.

(7) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, das Teilzeitstudium, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern und von Gasthörerinnen und Gasthörern, die Doppelimmatrikulation sowie das Verfahren der Einschreibung regelt der Senat in einer Ordnung (Immatrikulationsordnung), die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.