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§ 67 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 6 – Forschung

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 67 UG – Koordination der Forschung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Universitätspräsidium koordiniert Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Hierbei sind Programme zur regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung zu berücksichtigen. Die Universität arbeitet im Bereich der Forschung mit anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen einschließlich der Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zusammen.

(2) Die ständige Zusammenarbeit der Universität mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie mit Einrichtungen, deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft und Forschung liegt, ist durch Verträge zu regeln; diese sind vom Universitätspräsidium nach Anhörung des Senats dem Universitätsrat zur Zustimmung vorzulegen.