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§ 62 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 UG – Verleihung und Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen im Saarland nur auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen oder von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule auf Grund einer Prüfungsordnung verliehen werden. Sie dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.

(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann die Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht erfüllen, untersagen.

(3) Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.