Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 57 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 UG – Studienkolleg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit einer im Ausland erworbenen Schulbildung auf das Hochschulstudium vorzubereiten. Das Studienkolleg ist der Universität organisatorisch zugeordnet. Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter der Leiterin/des Leiters des Studienkollegs ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident. Die Kollegiatinnen und Kollegiaten des Studienkollegs werden als Studierende bei der zuständigen Hochschule immatrikuliert.

(2) Der Senat regelt die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Rechtsstellung der Kollegiatinnen und Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzung oder wegen dauernd unzureichender Leistungen durch eine Kollegordnung, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.

(3) Die Studienbewerberin/Der Studienbewerber hat in einer Feststellungsprüfung nachzuweisen, dass sie/er die fachlichen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums erfüllt. Die Lehrinhalte, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren werden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten geregelt.

(4) Die dienstrechtliche Stellung der zum Zeitpunkt der organisatorischen Zuordnung des Studienkollegs zur Universität nach Absatz 1 Satz 2 am Studienkolleg tätigen Lehrkräfte bleibt unberührt. Für sie gilt § 29 des Schulordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1226), entsprechend. Lehrkräfte, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eine Beschäftigung am Studienkolleg aufnehmen, sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben gemäß § 38 Abs. 2 und 3.

(5) Die Aufgaben des Studienkollegs können mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten auf private Einrichtungen übertragen werden.