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§ 45 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 2 – Sonstiges wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 UG – Lehrbeauftragte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Universitätspräsidium kann auf Antrag des zuständigen Dekanats befristete Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr.

(2) Das Universitätspräsidium regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung, Wenn die durch einen Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet wird, kann eine Vergütung nicht gezahlt werden.

(3) Mitglieder der Universität, zu deren Dienstaufgaben die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gehört, können Lehraufträge nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten; diese Einschränkung gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.