Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 UG – Frauenförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universität erfüllt den ihr obliegenden Auftrag, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, insbesondere durch die Aufstellung eines Frauenförderplans gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2935), in der jeweils geltenden Fassung. Der Frauenförderplan enthält Ziel- und Zeitvorgaben und ist Bestandteil der Struktur- und Entwicklungsplanung.

(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt für die Dauer von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederbestellung eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte und eine ständige nebenamtliche Vertreterin. Die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederbestellung kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten unmittelbar zugeordnet und hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Ihr ist zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Personal- und Sachausstattung bereitzustellen. Die ständige Vertreterin der Gleichstellungsbeauftragten wird durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten aus dem Kreis der Mitglieder der Universität bestellt. Ihre Amtszeit wird durch die Grundordnung (§ 10) geregelt.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt das Universitätspräsidium und die übrigen zuständigen Stellen der Universität in allen Gleichstellungsfragen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist die Beauftragte im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes und beteiligt sich an der Aufstellung des Frauenförderplans durch die Universität sowie an Initiativen zur Vermeidung von Nachteilen für Frauen und zur Verbesserung der Situation von Frauen; diese sind dem Senat zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Universität über allgemeine Fragen der Gleichstellung informiert werden.

(4) Die Organe und Einrichtungen der Universität haben die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer Arbeit zu unterstützen; insbesondere sind ihr entsprechende Informationen zur Erarbeitung, Umsetzung und Einhaltung des Frauenförderplans und sonstigen Maßnahmen vorzulegen. Sie kann mit beratender Stimme an allen Sitzungen des Senats, des Erweiterten Präsidiums, der Fakultätsräte und deren Ausschüsse, insbesondere der Berufungskommission, teilnehmen. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber den zuständigen Stellen der Universität.

(5) Frauen, die an der Universität wegen ihres Geschlechts Benachteiligungen erfahren haben oder befürchten, können sich an die Gleichstellungsbeauftragte wenden. Die zuständigen Stellen sind auf Aufforderung der Gleichstellungsbeauftragten innerhalb von vier Wochen zur Stellungnahme verpflichtet. Ist eine fristgerechte Stellungnahme nicht möglich, sind die Gründe schriftlich darzulegen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Vorschläge zur Abhilfe vorlegen. Mit Zustimmung der Betroffenen kann sie deren Personalunterlagen einsehen.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt gegenüber der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten Stellung zu den von der Universität gemäß § 6 des Landesgleichstellungsgesetzes erhobenen Daten, dem von der Universität erarbeiteten Frauenförderplan gemäß § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes und zum Bericht der Universität gemäß § 9 des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Senat nimmt zu dem Bericht Stellung.

(7) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestellt Fakultätsgleichstellungsbeauftragte. Wahl und Amtszeit regelt die Grundordnung.

(8) Die Grundordnung kann vorsehen, dass ein Beirat für Frauenfragen gebildet wird.