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§ 38 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 UG – Lehrkräfte für besondere Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sowie für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren erfordert. In begründeten Fällen kann die Dekanin/der Dekan im Benehmen mit den fachlich zuständigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis eingestellt. Soweit ein Beamtenverhältnis begründet wird, werden sie entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben als Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst eingestellt. Befristete Beschäftigungsverhältnisse sollen die Dauer von einem Jahr in der Regel nicht unterschreiten.

(3) § 37 Abs. 2 und 4, 6 und 7 gilt entsprechend.