Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 UG – Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis beschäftigt. Das Beamtenverhältnis kann auf Zeit oder auf Lebenszeit, das Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet begründet werden. Teilzeitprofessuren mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Aufgaben nach § 31 sind zulässig.

(2) Eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis (Zeitprofessur) kann erfolgen

  1. 1.
    bei erstmaliger Berufung,
  2. 2.
    für vorübergehend wahrzunehmende Aufgaben der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Dienstleistungen,
  3. 3.
    zur Gewinnung herausragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler,
  4. 4.
    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter oder
  5. 5.
    zur Wahrnehmung einer leitenden Funktion in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, die im Rahmen eines gemeinsamen Berufungsverfahrens besetzt wird.

(3) Die Beschäftigung auf einer Zeitprofessur erfolgt für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Umwandlung einer Zeitprofessur in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hat zur Voraussetzung, dass vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit die Leistungen begutachtet worden sind. Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 5 Satz 4 und 5 entsprechend. Eine einmalige befristete Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses um bis zu fünf Jahre oder eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für höchstens weitere fünf Jahre ist dann zulässig, wenn die für die erstmalige Befristung maßgeblichen Gründe gemäß Absatz 2 Nr. 4 und 5 fortbestehen. Im Übrigen gilt § 41 Abs. 5 und 6 entsprechend. Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit sind unbeschadet der Sätze 2 und 5 mit Ablauf ihrer Amtszeit entlassen.

(4) Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die in eine Zeitprofessur berufen werden sollen kann für diesen Zeitraum Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden. Sie sind mit Ablauf der Amtszeit oder Erreichen der Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie nicht im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(5) Beamtete Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung der Professorin/des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie/er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der sie/er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung.

(6) Entpflichtete oder wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Professorinnen und Professoren können mit Zustimmung des Dekanats und des Universitätspräsidiums weiterhin Lehrveranstaltungen und Prüfungen abhalten sowie bei der Studienberatung und Auswahl der Studierenden beteiligt werden und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen Forschungstätigkeiten wahrnehmen; die Rechte der entpflichteten Professorinnen und Professoren bleiben unberührt. Das Universitätspräsidium entscheidet nach Stellungnahme durch die Dekanin/den Dekan über die zeitlich befristete Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln.

(7) Die Amtsbezeichnung "Universitätsprofessorin"/"Universitätsprofessor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Hochschullehrerin/eines Hochschullehrers verliehen; § 35 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Wer als Professorin/Professor unbefristet beschäftigt war, darf die Amtsbezeichnung als akademischen Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Universität weiterführen. Für den Verlust gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Amtsbezeichnung entsprechend.

(8) Bietet die Universität mit einer anderen Hochschule einen gemeinsamen Studiengang gemäß § 50 Absatz 8 an, kann das Universitätspräsidium auf Antrag der Fakultät, der der Zustimmung des Senats bedarf, der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidentent die Bestellung einer Professorin/eines Professors der kooperierenden Hochschule (assoziierte Professorin/assoziierter Professor) vorschlagen. Die Voraussetzungen des § 33 gelten entsprechend. Die Rechte und Pflichten der assoziierten Professorin/des assoziierten Professors werden in einer Vereinbarung mit dem Universitätspräsidium festgelegt.

(9) Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen von geänderten Ziel- und Leistungsvereinbarungen und einer gegenwärtigen Struktur- und Entwicklungsplanung. Zusagen können auch wiederholt befristet werden. Bestehende unbefristete Zusagen sind zu überprüfen.