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§ 31 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 UG – Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die der Universität obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fachgebieten selbstständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. Zu ihren hauptberuflichen Dienstaufgaben gehören auch die Abnahme von Hochschul- und Staatsprüfungen, die Studienberatung und die Teilnahme an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Universität für die Zulassung von Studierenden sowie auf Anforderung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und Sachverständigenexpertisen. Art und Umfang ihrer Dienstaufgaben, die unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, richten sich unter Beachtung der Sätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Tätigkeit in anderen Hochschulen oder in Einrichtungen, mit denen die Universität zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert, bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.

(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben zusätzlich die Aufgabe, sich für ein Professorenamt zu qualifizieren. Ihre Dienstaufgaben sind so festzulegen, dass ihnen hinreichend Zeit zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen nach § 33 Abs. 2 Satz 1 bleibt.

(3) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident kann Professorinnen und Professoren, in besonderen Fällen auch Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach positiver Zwischenevaluation, auf deren Antrag nach Anhörung des Fakultätsrats und der zuständigen Studiendekanin/des zuständigen Studiendekans für die Dauer von in der Regel einem Semester ganz oder teilweise für Forschungsvorhaben, für Aufgaben im Wissens- und Technologietransfer, für Entwicklungsaufgaben in der Lehre, für Aufgaben in der überregionalen Wissenschaftsförderung und Wissenschaftsverwaltung sowie für eine Tätigkeit im Wissenschaftsrat von anderen Dienstaufgaben freistellen. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung von praxisbezogenen Tätigkeiten, die Dienstaufgaben sind und die für die Aufgaben in der Lehre förderlich sind. Die Freistellung setzt die ordnungsgemäße Vertretung des Faches voraus. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, die von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern während der Freistellung ausgeübt werden, sind von der Universitätspräsidentin/vom Universitätspräsidenten zu genehmigen.

(4) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa in einer Rechtsverordnung die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Dabei sind die Beanspruchungen durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Die Universität ist anzuhören.

(5) Die Lehrverpflichtungen können auch an anderen Hochschulen zu erfüllen sein, wenn dies in Verträgen mit den jeweiligen Hochschulen vereinbart ist.