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§ 30 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 UG – Ärztliches Personal (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die im Universitätsklinikum beschäftigten Personen mit ärztlichen Aufgaben sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben berechtigt und verpflichtet, auch an Lehre und Forschung teilzunehmen. In begründeten Fällen kann ihnen das Dekanat auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre auf Antrag der fachlich zuständigen Klinik- oder Institutsdirektorin oder Leiterin eines sonstigen klinischen Bereichs/Klinik- oder Institutsdirektors oder Leiters eines sonstigen klinischen Bereichs im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand übertragen.

(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, die approbierte Ärztinnen und Ärzte sind, sind berechtigt und verpflichtet, im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung und sonstige Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Schulen für nichtärztliche medizinische Berufe wahrzunehmen.

(3) Das Nähere über die gegenseitige Aufgabenwahrnehmung und die Kostenerstattung wird in der Vereinbarung nach § 15 des Gesetzes über das Universitätsklinikum des Saarlandes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2940), geändert durch § 87 Abs. 5 dieses Gesetzes, in der jeweils geltenden Fassung geregelt.