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§ 28 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 UG – Medizinische Fakultät (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum.

(2) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident wird ermächtigt, nach Anhörung der Universität und des Universitätsklinikums für die Medizinische Fakultät durch Rechtsverordnung von den §§ 21 bis 23 abweichende Regelungen zu treffen, um der Größe und den strukturellen Besonderheiten der Medizinischen Fakultät, die sich aus dem Zusammenwirken mit dem Universitätsklinikum ergeben, Rechnung zu tragen.

(3) Die Ärztliche Direktorin/Der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums hat Sitz und Stimme im Dekanat sowie im Bereichsrat für Klinische Medizin.