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§ 20 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 UG – Universitätsrat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Universitätsrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Universitätspräsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.
    die Mitwirkung bei der Aufstellung des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität und die Beschlussfassung über die Vorlage des Universitätspräsidiums (§ 6 Abs. 1),
  2. 2.
    die Zustimmung zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5) und die Überwachung des Vollzugs,
  3. 3.
    die Feststellung des Jahresabschlusses und die Zustimmung zum Verwendungsvorschlag des Jahresergebnisses (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 13),
  4. 4.
    die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs. 2 und 4),
  5. 5.
    die Zustimmung zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4),
  6. 6.
    die Zustimmung zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1),
  7. 7.
    die Stellungnahme zur Widmung von Hochschullehrerstellen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7),
  8. 8.
    die Stellungnahme zur Grundordnung (§ 10) und zu Studien- und Prüfungsordnungen (§§ 54 und 59) sowie
  9. 9.
    die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums und dessen Entlastung (§ 15 Abs. 8 Satz 3).

Dem Universitätsrat können weitere Angelegenheiten vom Universitätspräsidium, vom Senat und von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten zur Stellungnahme vorgelegt werden. Der Universitätsrat hat das Recht, das Erscheinen der Mitglieder des Universitätspräsidiums zu verlangen. Er hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.

(2) Dem Universitätsrat gehören für eine Amtszeit von vier Jahren sieben Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben an, die nicht zugleich Mitglieder der Universität sein dürfen, darunter mindestens zwei Frauen. Mindestens vier Mitglieder sollen über spezifische Erfahrungen im Wissenschaftsbereich verfügen. Der Senat und die Landesregierung schlagen jeweils drei Mitglieder vor, die von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten bestellt werden. Die/Der Vorsitzende wird als siebtes Mitglied von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten nach Anhörung des Senats bestellt. Dem Universitätsrat gehören fünf vom Senat gewählte Mitglieder der Universität, von denen mindestens zwei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören müssen, sowie die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident, die Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin/ein Vertreter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten jeweils mit beratender Stimme an. Hinsichtlich der Amtszeit der vom Senat gewählten Mitglieder gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Sieht ein Mitglied der Universität seine Belange in Forschung und Lehre durch eine Entscheidung des Universitätspräsidiums, des Erweiterten Universitätspräsidiums oder des Dekanats beeinträchtigt, kann es seine Bedenken dem Universitätsrat unmittelbar schriftlich darlegen.