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§ 19 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 UG – Senat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Senat nimmt Aufsichtsfunktionen wahr und ist zentrales Organ der Ordnungsgebung. Er ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die Beschlussfassung über die Grundordnung und den Erlass von Ordnungen der Universität (§ 10), soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, sowie die Zustimmung zu den Ordnungen der Fakultäten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
  2. 2.
    Entscheidungen in Angelegenheiten der Forschung und Lehre, die die gesamte Universität oder zentrale Einrichtungen betreffen, im Rahmen der strategischen Vorgaben des Universitätspräsidiums und des Erweiterten Universitätspräsidiums,
  3. 3.
    die Stellungnahme zum Struktur- und Entwicklungsplan der Universität (§ 6 Abs. 1),
  4. 4.
    die Verleihung akademischer Ehrungen durch die Universität,
  5. 5.
    die Beratung des Rechenschaftsberichts des Universitätspräsidiums (§ 15 Abs. 8 Satz 3),
  6. 6.
    die Mitwirkung bei der Wahl und Abwahl der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten (§ 17 Abs. 2 und 4),
  7. 7.
    die Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats (§ 20 Abs. 2),
  8. 8.
    die Stellungnahme zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1),
  9. 9.
    die Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen (§ 36 Abs. 3 Satz 1),
  10. 10.
    die Stellungnahme zu den Wirtschaftsplänen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5),
  11. 11.
    die Stellungnahme zu den Gebührenordnungen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 9),
  12. 12.
    die Stellungnahme zu den Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4),
  13. 13.
    die Stellungnahme zu der Festlegung von Zulassungszahlen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 14) und
  14. 14.
    die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und die Stellungnahme zum Vorschlag der Verwendung des Jahresergebnisses (§ 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 13).

Der Beschluss über die Grundordnung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.

(2) Der Senat kann Entscheidungen des Universitätspräsidiums nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder widersprechen. Das Universitätspräsidium berät nach Einlegung des Widerspruchs erneut über die Angelegenheit und entscheidet abschließend. Die Mitglieder des Senats haben das Recht, bei Beschlüssen des Senats gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 8 Minderheitsvoten beizufügen.

(3) Der Senat hat gegenüber dem Universitätspräsidium ein umfassendes Informationsrecht. Er ist vor allen organisatorischen Entscheidungen des Universitätspräsidiums zur Durchführung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 7) zu hören.

(4) Der Senat kann zu seiner Unterstützung beratende oder beschließende Ausschüsse einsetzen.

(5) Mitglieder des Senats sind

  1. 1.
    die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender mit beratender Stimme,
  2. 2.
    gewählte Vertreterinnen und Vertreter der in § 13 Abs. 1 genannten Gruppen nach Maßgabe der in der Grundordnung niedergelegten Vorschriften sowie
  3. 3.
    die/der Vorsitzende des Universitätsrats und die/der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses jeweils mit beratender Stimme.