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§ 14 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 2 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 UG – Wahlen zu den Gremien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Mitglieder des Senats und der Fakultätsräte, die dem jeweiligen Gremium nicht kraft Amtes angehören, werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen, Mitgliedergruppen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung nehmen an Wahlen nicht teil.

(2) Für die gewählten Mitglieder der Gremien ist jeweils eine gleiche Zahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern zu wählen. Gewählte stellvertretende Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.

(3) Die Amtszeit in den Gremien wird durch die Grundordnung bestimmt. Sie beträgt höchstens zwei Jahre, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Das Nähere regelt eine Wahlordnung der Universität, die der Zustimmung des Universitätspräsidiums bedarf.