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§ 13 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 2 – Mitgliedschaft und Mitwirkung

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 UG – Zusammensetzung der Gremien (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Für die Vertretung in den Gremien bilden

  1. 1.
    die Professorinnen und Professoren sowie die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
  2. 2.
    die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
  3. 3.
    die Studierenden und die Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht der Gruppe nach Nummer 2 angehören (Gruppe der Studierenden), sowie
  4. 4.
    die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

jeweils eine Gruppe. Alle Mitgliedergruppen wirken nach Maßgabe von § 12 Absatz 6 Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.

(2) Die hauptberuflich an der Universität tätigen Personen mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben sind, soweit sie Lehraufgaben im Fachgebiet Medizin wahrnehmen, der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 2, andernfalls der Gruppe nach Absatz 1 Nr. 4 zugeordnet.

(3) Personen nach § 43 Absatz 1 und 2, die im Hauptamt in überwiegendem Maße mit der selbstständigen Vertretung ihres Faches betraut sind, gehören der Gruppe nach Absatz 1 Nummer 1 an.

(4) Über die Zuordnung sonstiger Bediensteter wird in der Grundordnung entschieden.

(5) Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach Maßgabe der in § 12 Absatz 6 niedergelegten allgemeinen Grundsätze.