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§ 10 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 UG – Verfassung und Ordnungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universität gibt sich eine Grundordnung, die der Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten bedarf. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Rechtsgründe entgegenstehen oder die vorgeschlagene Regelung den Grundsätzen der Landeshochschulentwicklungsplanung widerspricht.

(2) Die Grundordnung enthält allgemeine Organisations- und Verfahrensgrundsätze, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Sie regelt auch

  1. 1.
    die Möglichkeit, etwaige von der Fakultätsstruktur abweichende Organisationsstrukturen vorzusehen, wobei für diesen Fall die §§ 21 bis 23 entsprechend gelten,
  2. 2.
    die Voraussetzungen und organisationsrechtlichen Folgen einer Mitgliedschaft in mehreren Fakultäten einschließlich der Heranziehung von Mitgliedern anderer kooperierender Hochschulen,
  3. 3.
    die Modalitäten der Durchführung von Sitzungen während der vorlesungsfreien Zeit,
  4. 4.
    die angemessene Entlastung der nebenamtlichen Mitglieder des Universitätspräsidiums und der Dekanate von ihren sonstigen Dienstpflichten.

(3) Die Universität kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Ordnungen regeln, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Die Ordnungen der Universität sind nach Maßgabe der Grundordnung zu veröffentlichen.