§ 3 UBAErrG
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes
Bundesrecht
§ 3 UBAErrG
Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.