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§ 2 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 UAG M-V – Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

(1) Ist die Einsetzung von einem Viertel der Mitglieder des Landtages beantragt, so hat der Landtag sie unverzüglich zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 vorliegen. Zur umgehenden Prüfung der in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann der Einsetzungsantrag an den Rechtsausschuss überwiesen werden. Dem Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss bei seiner Einreichung die erforderliche Zahl von Unterschriften beigefügt sein.

(2) Der Einsetzungsbeschluss darf den in dem Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand nicht ändern, es sei denn, die Antragsteller stimmen der Änderung zu.

(3) Hält der Landtag den Einsetzungsantrag gemäß Absatz 1 für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Landtag für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragsteller, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrags das Landesverfassungsgericht anzurufen, bleibt unberührt.