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§ 7 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 7 UAG – Ausscheiden von Ausschussmitgliedern, Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied des Landtages, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an den zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschussmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden.

(2) Bestehen innerhalb des Untersuchungsausschusses Meinungsverschiedenheiten, ob die Voraussetzung des Absatzes 1 vorliegt, entscheidet auf Antrag eines Ausschussmitgliedes der Untersuchungsausschuss. Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, dass ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder; bei dieser Entscheidung wird das betroffene Mitglied gemäß § 5 Abs. 2 vertreten.

(3) Ein Ausschussmitglied scheidet ferner aus, wenn es der Fraktion, von der es benannt wurde, nicht mehr angehört. Satz 1 gilt für das die Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 vertretende Ausschussmitglied entsprechend, wenn es aus der Gruppe der Antragstellenden ausscheidet.

(4) Ist ein Ausschussmitglied ausgeschieden, ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 ein neues Mitglied zu benennen.

(5) Hat der Untersuchungsausschuss die Vernehmung eines Ausschussmitglieds als Auskunftsperson beschlossen, so ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Vernehmung. Seine Aufgaben als Ausschussmitglied werden in dieser Zeit von einem stellvertretenden Mitglied, das derselben Fraktion oder Gruppe der Antragstellenden nach § 2 Abs. 3 angehört, wahrgenommen. Hat der Untersuchungsausschuss die Vernehmung des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen, so wird für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft eine andere Vorsitzende oder ein anderer Vorsitzender oder eine andere stellvertretende Vorsitzende oder ein anderer stellvertretender Vorsitzender entsprechend den Vorschriften des § 6 gewählt. Über einen Antrag auf Vernehmung eines Ausschussmitgliedes als Auskunftsperson ist unverzüglich zu entscheiden; die Vernehmung ist gegebenenfalls unverzüglich durchzuführen.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.