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§ 10 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: UAG,SH
Gliederungs-Nr.: 1101-8
Normtyp: Gesetz

§ 10 UAG – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig.

(2) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn überragende Interessen der Allgemeinheit oder überwiegende Interessen Einzelner dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. Aus denselben Gründen können auch einzelne Personen ausgeschlossen werden. § 18 bleibt unberührt.

(3) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Untersuchungsausschuss kann beschließen, dass von den Fraktionen oder den Antragsstellenden nach § 2 Abs. 3 benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zutritt zu diesen Sitzungen erhalten. Über Beschlussfassungen nach Satz 1 unterrichtet die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unter Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.

(4) Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung und Beschlussfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Untersuchungsausschusses Zutritt. Zu nicht öffentlichen Sitzungen, die nicht der Beweiserhebung dienen, haben sie nur Zutritt, wenn sie geladen werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(6) Die Geheimschutzordnung des Landtages findet entsprechende Anwendung.