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§ 5 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 5 UAG – Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender

(1) Der Landtag wählt den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

(2) Der Vorsitzende und der Stellvertreter müssen verschiedenen Fraktionen angehören, unter denen sich eine Regierungsfraktion und eine Oppositionsfraktion befinden soll.

(3) Der Landtag kann den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter abwählen; § 7 Abs. 1 bis 5 bleibt unberührt. Der Antrag auf Abwahl kann nur von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtags gestellt werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. Zwischen Antragstellung und Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Im Falle der Abwahl bleibt das Recht einer Fraktion, den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen, unberührt.