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§ 25 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 25 UAG – Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen sind nur auf Beschluss des Untersuchungsausschusses zulässig. Dabei kann der Ausschuss Einschränkungen und Auflagen beschließen. Die Vorsitzenden der Fraktionen dürfen unterrichtet werden; soweit dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit erforderlich ist, dürfen Abgeordnete, die dem Untersuchungsausschuss nicht angehören, und im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags von den Fraktionen benannte Mitarbeiter unterrichtet werden.

(2) Vor Abschluss der Beratung über die Abfassung des schriftlichen Berichts (§ 28 Abs. 1) sollen sich Mitglieder und Ersatzmitglieder einer öffentlichen Beweiswürdigung enthalten.

(3) Bei Pressekonferenzen und Pressemitteilungen des Untersuchungsausschusses ist allen Ausschussmitgliedern Gelegenheit zu geben, sich zu beteiligen.