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§ 18 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 18 UAG – Belehrung

(1) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.

(2) Zeugen sind über ihre Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft (§§ 15 und 16), Sachverständige über ihr Recht zur Verweigerung des Gutachtens (§ 17) zu belehren.