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§ 10 TT-VgG
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle

Titel: Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: TT-VgG,HB
Gliederungs-Nr.: 63-h-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 TT-VgG – Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten

(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekanntmachung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bestimmt unter entsprechender Anwendung der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich zugänglich. Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden.