§ 5 THWG
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)
Bundesrecht
§ 5 THWG – Beirat
Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Das Bundesministerium des Innern erlässt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.