§ 98 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Achter Teil – Zwangsrechte, Entschädigung, Ausgleich → Erster Abschnitt – Zwangsrechte
§ 98 ThürWG – Einschränkende Bestimmungen (1)
(1) Eine Anordnung nach den §§ 92 bis 96 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.
(2) Die §§ 92 bis 94 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke und Parkanlagen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).