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§ 82 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Sicherung des Wasserabflusses; Gewässer- und Hochwasserschutz

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 ThürWG – Zusätzliche Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (1)

Für Überschwemmungsgebiete kann die Wasserbehörde

  1. 1.

    zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,

  2. 2.

    zur Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

  3. 3.

    zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,

  4. 4.

    zur Sicherung des Hochwasserabflusses oder

  5. 5.

    zur Vermeidung und Verminderung von Schäden durch Hochwasser

in einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 3 verordnen oder durch Verwaltungsakt anordnen, dass Hindernisse oder bauliche Anlagen beseitigt werden, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. Durch Verwaltungsakt kann auch angeordnet werden, dass die Nutzungsart oder Nutzungsintensität von Grundstücken beibehalten oder geändert wird. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist dafür Entschädigung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).