§ 8 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer
§ 8 ThürWG – Überflutung (1)
Werden an einem fließenden Gewässer, dessen Bett ein selbständiges Grundstück im Sinne des § 6 Abs. 1 oder 2 ist, infolge natürlicher Ereignisse Ufergrundstücke und dahinter liegende Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässerbettes zu, jedoch in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 2 erst, wenn das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erloschen ist.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).