Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung
§ 66 ThürWG – Unterrichtung (1)
(1) Die Wasserbehörde kann von dem Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über
- 1.
Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
- 2.
Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -bedarfs sowie
- 3.
Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.
(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 1 unterrichten.
(3) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
- 1.
dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten
- a)
die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie
- b)
die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und
- 2.
in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).