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§ 66 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 ThürWG – Unterrichtung (1)

(1) Die Wasserbehörde kann von dem Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

  1. 1.

    Menge und Qualität des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,

  2. 2.

    Umfang und Struktur des Wasserverbrauchs und -bedarfs sowie

  3. 3.

    Maßnahmen zur Verbesserung des sparsamen Umgangs mit Wasser im Versorgungsgebiet.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form insbesondere über Angaben nach Absatz 1 unterrichten.

(3) Für die Benutzung von Gewässern durch Entnahme von Grundwasser und Oberflächenwasser kann das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. 1.

    dass die Gewässerbenutzer auf ihre Kosten

    1. a)

      die entnommene und die abgegebene Wassermenge messen und die Ergebnisse übermitteln sowie

    2. b)

      die zur Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung verwendeten Anlagen in ihren Grundzügen beschreiben und

  2. 2.

    in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und an welche Stellen die Angaben nach Nummer 1 zu übermitteln sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).