Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Dritter Teil – Anlagen
§ 56 ThürWG – Abwasserbehandlungsanlagen (1)
(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 18c WHG bedürfen der Genehmigung. Das Genehmigungsverfahren hat den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Thüringer UVP-Gesetzes zu entsprechen.
(2) Der Bau und Betrieb sowie die Änderung einer sonstigen Abwasserbehandlungsanlage bedarf der Genehmigung, wenn die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls einer in Anlage 1 Nr. 1.1 ThürUVPG genannten Abwasserbehandlungsanlage ergibt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den §§ 3 und 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 3c UVPG durchzuführen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) (aufgehoben)
(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die wasserwirtschaftlichen und gesundheitlichen Belange erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um die Erfüllung der in Satz 1 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(5) Die Genehmigung schließt eine erforderliche Baugenehmigung ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).