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§ 55 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Anlagen

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürWG – Anpassung an die Regeln der Technik (1)

(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1 oder Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach § 18b WHG, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Die Wasserbehörde kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Anordnungen treffen.

(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach § 18b WHG an Abwasseranlagen kann über

  1. 1.

    eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 21 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis nach § 21a ThürBO oder

  3. 3.

    die Zustimmung im Einzelfall nach § 22 ThürBO

nachgewiesen werden, wenn der Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis auch die wasserrechtlichen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 7a WHG ergeben, einschließt.

(5) Einleitungen aus Kleinkläranlagen privater Betreiber, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes errichtet oder saniert werden, können nur zugelassen werden, wenn die Anlagen über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 21 ThürBO verfügen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall andere Kleinkläranlagen zulassen, wenn die Anlage nach dem Abwasserbeseitigungskonzept nicht länger als fünf Jahre betrieben werden soll.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).