Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Vierter Abschnitt – Heilquellen
§ 52 ThürWG – Heilquellenschutzgebiete (1)
(1) Soweit es der Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 WHG sowie § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die auf Grundwasser einwirken oder einwirken können und dadurch den Bestand einer staatlich anerkannten Heilquelle gefährden können. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen treffen. § 19 Abs. 3 WHG gilt entsprechend.
(3) Zuständig ist die Wasserbehörde; sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bergbehörde.
Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).