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§ 40 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Erster Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürWG – Schiff- und Floßfahrt (1)

Das für das Binnenschifffahrtsverkehrsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gewässer Rechtsverordnungen insbesondere

  1. 1.

    über die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen, über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und den Entzug der Zulassung,

  2. 2.

    über das Erfordernis und die Voraussetzungen für Fahrerlaubnisse zum Führen von Wasserfahrzeugen sowie die Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Fahrerlaubnis

zu erlassen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).