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§ 25 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürWG – Anpassungsmaßnahmen (1)

(1) Die Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass nachteilige Veränderungen des erreichten Zustands vermieden werden und bei oberirdischen Gewässern die Beschaffenheit mäßiger Belastung nicht überschritten wird. Die nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG und nach internationalen Vorschriften oder Vereinbarungen maßgebenden Bewirtschaftungsziele bleiben unberührt. Bei oberirdischen Gewässern, deren Beschaffenheit nicht den Anforderungen nach Satz 1 entspricht, kann die zuständige Wasserbehörde Anordnungen zur Anpassung vorhandener Benutzungen treffen, um dieses Beschaffenheitsziel zu verwirklichen.

(2) Vorhandene Gewässerbenutzungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes nicht entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen. Die Wasserbehörde kann hierzu Anordnungen treffen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Abwassereinleitungen Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 WHG abgeschlossen sein müssen. Die in § 35, in Maßnahmenprogrammen nach § 36 WHG, in Bewirtschaftungsplänen nach § 36b WHG sowie in internationalen Vereinbarungen festgelegten Fristen sind zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).