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§ 2 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürWG – Begriffsbestimmungen (1)

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. 1.

    natürliche Gewässer:

    oberirdische Gewässer, die in einem natürlichen Bett fließen; natürliche Gewässer verlieren ihre Eigenschaft nicht durch künstliche Veränderung;

  2. 2.

    erheblich veränderte oberirdische Gewässer:

    natürliche oberirdische Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden;

  3. 3.

    künstliche Gewässer:

    von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;

  4. 4.

    stehende Gewässer:

    oberirdische Gewässer ohne ständigen, natürlichen oberirdischen Abfluss;

  5. 5.

    Oberflächenwasserkörper:

    ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines oberirdischen Gewässers, beispielsweise ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer, ein Kanal oder ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder eines Kanals;

  6. 6.

    Grundwasserkörper:

    ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;

  7. 7.

    Einzugsgebiet:

    ein Gebiet, aus welchem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

  8. 8.

    Teileinzugsgebiet:

    ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;

  9. 9.

    Flussgebietseinheit:

    ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und dem ihm zugeordneten Grundwasser und den Küstengewässern besteht;

  10. 10.

    Kleinkläranlagen:

    Anlagen zur Behandlung häuslichen Abwassers, die für einen täglichen Abwasseranfall von nicht mehr als 8 m3 und nicht mehr als 50 Einwohnerwerten bemessen sind;

  11. 11.

    Öffentlichkeit:

    einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen;

  12. 12.

    Betroffene Öffentlichkeit:

    für die Beteiligung in Verfahren nach den §§ 118a und 118d Abs. 2 Satz 1 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).