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§ 18 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürWG – Zulassungsvoraussetzungen (1)

(1) Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstige wasserrechtliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Anlagen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben können, dürfen nur erteilt werden, wenn sie sich an den maßgebenden Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a bis 25d und 33a WHG sowie § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes ausrichten, der Erreichung dieser Ziele nicht entgegenstehen und den im jeweiligen Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG in Verbindung mit § 32 dieses Gesetzes gestellten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Entscheidungen können insbesondere zur Sicherstellung der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. § 4 WHG bleibt unberührt.

(3) Die zuständigen Behörden haben die Entscheidungen nach Absatz 1 regelmäßig zu überprüfen und, soweit es zum Erreichen der jeweiligen Bewirtschaftungsziele und zur Erfüllung der Maßnahmenprogramme erforderlich ist, anzupassen. § 5 WHG bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften, sofern diese wasserrechtliche Entscheidungen ersetzen oder konzentrieren.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).